Monday, 21. april 2008 1 21 /04 /Apr. /2008 10:29
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1. Was ist die Abgeltungsteuer? Und ab wann gilt diese?
Die Abgeltungsteuer wird im Rahmen des „Unternehmensteuerreformgesetzes 2008“ zum 01. Januar 2009 eingeführt. Das Abgeltungsteuersystem beruht darauf, dass die Depot führenden Stellen in Deutschland für ihre Anleger auf die erzielten Kapitaleinkünfte einen Steuerabzug an der Quelle vornehmen müssen. Alle Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden, aber auch erzielte Kursgewinne werden mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % (und nicht mit einem persönlichen Steuersatz des Anlegers) versteuert. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

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2. Welcher Steuersatz gilt in Zukunft?
Ab 1. Januar 2009 gilt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen und Kursgewinne ein einheitlicher, pauschaler Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer).
Mit ihm ist grundsätzlich die Einkommensteuer abgegolten. Daher stammt auch der Name
„Abgeltungsteuer“. Die maximale Steuerbelastung eines Anlegers mit Kirchensteuer liegt im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer bei unter 29%.

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3. Für wen gilt die Abgeltungsteuer?
    Und welche Freistellungsmöglichkeiten gibt es?

Für alle natürlichen Personen mit Kapitaleinkünften im Privatvermögen und einem Wohnsitz in Deutschland. Von dem Abgeltungsteuerabzug wird Abstand genommen, soweit

1. die Kapitaleinkünfte den erteilten Freistellungsauftrag (wird ersetzt durch                Sparer-Pauschbetrag) von 801 € für Ledige und 1.602 € für Verheiratete nicht übersteigen,

2. der Anleger der Zahlstelle eine gültige NV-Bescheinigung eingereicht hat oder

3. der Anleger seinen Wohnsitz im Ausland hat oder

4. eine Verlustverrechnung (gezahlte Zwischengewinne, Veräußerungsverluste nach der
Abgeltungsteuer) vorgenommen werden kann. Sowie Verrechnungen von ausländischen
Quellensteuern, die auf Zahlstellenebene zu berücksichtigen sind.
Für natürliche Personen mit Kapitaleinkünften im Betriebsvermögen, gewerbliche
Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) und juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen) wird zwar auch ein Steuerabzug vorgenommen, der allerdings keine abgeltende Wirkung hat. Diese Steuerpfl ichtigen müssen die Kapitaleinkünfte im Veranlagungsverfahren erklären und – falls keine Steuerbefreiungen bestehen – mit dem persönlichen Steuersatz versteuern.

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4. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer?
Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Also auch Erträge aus Investmentfonds, die beim Verkauf dieser anfallen, werden von der Abgeltungsteuer erfasst.

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5. Gibt es Besonderheiten beim Abgeltungsteuerabzug für Investmentfonds?
Bei ausschüttenden (inländischen und ausländischen) Investmentfonds nimmt die ebase den Abgeltungsteuerabzug zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf Depotebene direkt vor.
Bei thesaurierenden inländischen Fonds nimmt dagegen nicht die Anlagegesellschaft, sondern bereits der Investmentfonds den Abgeltungsteuerabzug zuzüglich eines Solidaritätszuschlags nicht aber den individuellen Kirchensteuerabzug (siehe hierzu auch Punkt Nr. 10) vor.
Bei ausländischen thesaurierenden Fonds wird durch die ausländische Kapitalanlagegesellschaft überhaupt kein Abgeltungsteuerabzug einbehalten. Die Erträge aus diesen Fonds müssen Sie in dem jeweiligen Kalenderjahr zwingend in die Einkommensteuererklärung aufnehmen.
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6. Wird weiterhin ein Solidaritätszuschlag berechnet?
Ja. Die tatsächliche Steuerbelastung beträgt daher bis zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags 26,375 Prozent.

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7. Wird zusätzlich eine Kirchensteuer erhoben?
Ja. Wer bisher Kirchensteuer zahlt, muss auch nach 2008 weiterhin unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs der gezahlten Kirchensteuer mit acht oder neun Prozent zusätzlicher Belastung rechnen.

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8. Was muss der Anleger tun,
     damit die Anlagegesellschaft die Kirchensteuer einbehalten kann?

Damit die Anlagegesellschaft auch die Kirchensteuer zusätzlich zur Abgeltungsteuer einbehalten kann, müssen Sie dies bei der Anlagegesellschaft bis zum 01.01.2009 auf einem amtlichen Formular beantragen. Dieses Formular muss bei der Anlagegesellschaft rechtzeitig und unterschrieben, eingereicht werden. Bitte beachten Sie:
Bei Ehegatten ist es erforderlich, dass jeder Ehegatte für sein Einzeldepot ein eigenes Formular unterschrieben der Anlagegesellschaft einreicht. Hinweis: Die Anlagegesellschaft kann nur bei Fondsausschüttungen neben dem Abgeltungsteuerabzug auch den Kirchensteuerabzug vornehmen. Sollten Sie thesaurierende Fonds in Ihrem Depot haben, kann die Kirchensteuer nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festgestellt werden.

9. Was geschieht, wenn das Formular zum Kirchensteuerabzug
        der Anlagegesellschaft nicht rechtzeitig vorliegt?

Liegt der Zahlstelle ein Antrag zum Kirchensteuerabzug nicht rechtzeitig vor Kalenderjahresbeginn vor, kann der Abzug der Kirchensteuer nicht durch die Anlagegesellschaft vorgenommen werden.
Die Kapitalerträge müssen dann zum Zwecke der Kirchensteuerberechnung in der
Einkommensteuerjahreserklärung dieses Jahres erklärt werden.

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10. Entfällt die Spekulationsfrist?
Ja. Ab 2009 bleiben Kursgewinne, die Anleger nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist realisieren, nicht mehr steuerfrei. Der Anleger muss, unabhängig von der Haltedauer der Fonds, ein Viertel des realisierten Gewinns an den Fiskus abführen (plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer).
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11. Werden nach dem 01.01.2009 erzielte Veräußerungsverluste
       nach Wegfall der Spekulationsfrist verrechnet?

Ja und nein. Es kommt auf den Anschaffungszeitpunkt der Fondsanteile an. Wenn Sie
Investmentfondsanteile nach dem 31.12.2008 erworben haben, werden erzielte Verluste aus der Veräußerung dieser Anteile durch ebase mit in diesem Kalenderjahr erzielten positiven Kapitalerträgen verrechnet (sog. Verlustverrechnungstopf). Ein im Kalenderjahr bereits vorgenommener Abgeltungssteuerabzug wird Ihnen vergütet. Ein Verlustverrechnungssaldo wird entweder ins nächste Kalenderjahr vorgetragen oder Ihnen auf Antrag zum Kalenderjahresende bescheinigt. Die Bescheinigung, die Sie bis spätestens 15. Dezember eines Kalenderjahres bei der Anlagegesellschaft schriftlich beantragt haben müssen, können Sie zur depotübergreifenden Verlustverrechnung
im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung verwenden (siehe oben – Wahlveranlagung).
Haben Sie die Fondsanteile allerdings vor dem 01.01.2009 erworben (sog. Altfälle), gilt das „alte“ Steuerrecht und es können die innerhalb der Spekulationsfrist entstandenen Verluste über die Einkommensteuererklärung (Anlage SO) berücksichtigt werden.
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12. Können Anleger einen Freistellungsauftrag erteilen?
Anleger können einen Freistellungsauftrag (ab 01.01.09 „Sparer-Pauschbetrag“) bei der Anlagegesellschaft in Höhe des Steuerfreibetrags stellen. So fällt bis zu der jeweils angegebenen Höhe keine Abgeltungsteuer bei Kapitalerträgen an. Hinweis: Bereits erteilte Freistellungsaufträge behalten auch über den 01.01.2009 hinaus ihre Gültigkeit.

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13. Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?
Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt den bisherigen Sparerfreibetrag. Es gilt für sämtliche
Kapitalerträge ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person. Dieser setzt sich zusammen aus dem heutigen Sparer-Freibetrag von 750.- € sowie der Werbungskostenpauschale von 51€. Bei Zusammenveranlagten beträgt der Sparerfreibetrag 1602 €. Weitere Werbungskosten wie beispielsweise Depotgebühren erkennt das Finanzamt ab dem Jahr 2009 nicht mehr an.

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14. Wie werden Fonds, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden,          steuerlich behandelt?
Bei Fonds, die Anleger vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, fällt bei Ausschüttungen nach dem Stichtag bereits die Abgeltungsteuer an. Dagegen gilt für die Kursgewinne ein Bestandsschutz:
Realisiert ein Anleger mit Fonds, die er vor dem Stichtag gekauft hat, zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne, fällt keine Abgeltungsteuer an. Wichtige Voraussetzung hierbei ist: Die einjährige Spekulationsfrist muss abgelaufen sein.
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15. Ist auch die Riester-Rente betroffen?
Für Riester-Verträge fällt während der Ansparphase keine Abgeltungsteuer an. Der Anleger muss jedoch die Riester-Auszahlungen im Rahmen der so genannten nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Ein zusätzlicher Abzug von Abgeltungsteuer fi ndet aber nicht statt.

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16. Muss der Anleger gegenüber der ebase tätig werden?
Sofern der Anleger Kirchensteuerpflichtig ist, muss ein Antrag zur Abführung der Kirchensteuer schriftlich erteilt werden (siehe hierzu auch Punkt Nr. 8).

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17. Wie umgehe ich bei einem Teilverkauf nach dem 31.12.2008, dass zuerst  die Anteile aus dem „Altbestand“ veräußert werden 
(sog. FIFO-Verwendungsreihenfolge)?

Bei einer Veräußerung von Fondsanteilen, geht das Finanzamt davon aus, dass die ältesten Anteile zuerst veräußert werden (sog. FiFo-Prinzip). Alle Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft worden sind, fallen nicht unter die Neuregelungen der Abgeltungssteuer für die Ermittlung und Versteuerung der Veräußerungsgewinne. Die Veräußerungsgewinne für diese Anteile bleiben nach der Haltedauer von einem Jahr auch bei einer späteren Transaktion steuerfrei. Dagegen werden auf die Veräußerungsgewinne von Anteilen, die der Anleger ab Januar 2009 einkauft, beim Verkauf 25 Prozent Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (zzgl. eventueller Kirchensteuer) fällig.
Die Anlagegesellschaft prüft derzeit in diesem Zusammenhang verschiedene „steuerschonende“ Möglichkeiten. Diese werden mit weiterem Fortgang des Projekts an gleicher Stelle kommuniziert.

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18. Sind VL-Anlagen ebenfalls von der Abgeltungsteuer betroffen?
Ja, Erträge und Veräußerungsgewinne aus VL-Anlagen unterliegen ebenfalls der Abgeltungsteuer.

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von nettworker - veröffentlicht in: Geld - Community: Leidenschaft Liebe Leben
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