Befreiung und Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bildungsnetz24

In Deutschland zahlen Angestellte Führungskräfte und Familienangehörige oftmals in die Sozialversicherung ein, obwohl sie es nicht müssten und
im Ernstfall ohnehin keine Leistungen erhalten würden.


Betroffen hiervon sind in erster Linie Angehörige von Unternehmern, die im eigenen
Familienbetrieb arbeiten. Sie gelten zwar nach dem Arbeits- und Steuerrecht als
Angestellte, jedoch nach dem Sozialversicherungsrecht als selbständig.

So kann es durchaus vorkommen, dass die Krankenversicherung den Betroffenen als „pflichtig“ einstuft, die Bundesagentur für Arbeit ihn jedoch für “nicht pflichtig“ hält.
Denn bei Beantragung einer Leistung (z.B. Arbeitslosengeld, Erwerbsunfähigkeitsrente usw.) führen die Ämter eigene Prüfungen zum Sozialversicherungsstatus durch und sind an die Einstufung der gesetzlichen Kassen nicht gebunden.

Bei Arbeitsverträgen nach dem 01.01.2005 ist das Problem zumindest für Ehepartner
und Lebensgefährten gelöst, weil hier die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund abschließend entscheidet.
Andere betroffene Personenkreise und sämtliche Altfälle bleiben jedoch hiervon unberührt.

Der Grund:
die im Unternehmen angestellten Familienangehörigen
handeln nicht weisungsgebunden, sondern tragen vielmehr unternehmerische Verantwortung, und haben sogar Unterschrifts- und Kontovollmacht.
Kein echtes Beschäftigungsverhältnis sondern eine sogenannte „familienhafte Mitarbeit“.

Wird der Arbeitnehmer nachträglich als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft, so hat er trotz langjähriger Beitragszahlung keinen Leistungsanspruch auf

z.B. Arbeitslosengeld, Erwerbsunfähigkeit- oder Altersrente.
                                            Eine Beitragzahlung begründet keinen Versicherungsschutz.

Das Positive: 
sofort von Beiträgen zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen, um sich privat zu versichern.
Erstattung der gezahlten Beiträge
von der Krankenkasse, Rentenkasse und Arbeitsagentur verlangen ( allerdings unverzinst ).
Die Arbeitsagentur erstattet nur das laufende Jahr, sowie vier Jahre rückwirkend.

Angesichts der maroden Sicherungssysteme ist es für jeden Betroffenen hochinteressant auszusteigen, um selbst effektiver Alters-, Kranken- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge zu betreiben.

Für eine Überprüfung Ihres Sozialversicherungsstatues nicht darauf warten, dass die Versicherungsträger aktiv werden.

Man kann ein solches Statusfeststellungsverfahren beim Sozialversicherungsträger über einen erfahrenen Rechtsanwalt selbst betreiben.

Problem hierbei ist, dass für Festlegung der Versicherungspflicht keine verbindlichen
Regeln existieren. Die Verbände der Sozialversicherung haben jedoch eine Reihe von
Indizien zusammengetragen, anhand derer sie die Versicherungspflicht beurteilen.
Grundsätzlich gilt hierbei, dass je mehr ein Familienangehöriger anderen Arbeitnehmern gleichgestellt ist, desto mehr spricht für eine Versicherungspflicht.

Als im Unternehmen angestellter Familienangehöriger, geschäftsführender oder
mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH sollte man seinen Sozialversicherungsstatus prüfen lassen und gegebenenfalls die Befreiung und Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erwirken.
Wegen der uneindeutigen Kriterien hierfür empfiehlt es sich, einen erfahrenen
Rechtsanwalt zu konsultieren, der die Chancen auf eine Befreiung einschätzt und einen
entsprechenden Antrag mit den notwendigen Nachweisen und Argumenten juristisch
sauber begründet.

Für weitere Informationen nehmen Sie zu uns
Kontakt auf.
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